Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Verkaufs- und Leistungsbedingungen

 

§1 Geltung

Die nachstehenden AGB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehme(r)n im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Wir  liefern grundsätzlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Leistungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers - setzt eine ausdrückliche Bestätigung unsererseits voraus.

 

§2 Vertragsabschluß, -erfüllung und -kündigung

1.  Ein Vertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn

a)  auf der Basis unseres Angebots eine entsprechende schriftliche Bestellung erfolgt,

b)  wir nach Erhalt einer schriftlichen Bestellung eine Auftragsbestätigung versenden oder

c)  ein Vertrag in Schriftform von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird.

2.  Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in unserem Katalog sind unverbindlich. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Interesse der Weiterentwicklung unserer Geräte vor, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sindo. Im Fall der Lieferverzögerung durch höhere Gewalt, z.B. Brand, Streik oder Aussperrung, bei uns oder unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, ohne dass dadurch dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht entsteht .Eine durch höhere Gewalt resultierende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung berechtigt beide Partner zum Rücktritt vom Vertrag ohne weitere Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei nicht fristgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben.

3.  Vertragsstrafen wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

4.  Im Falle einer Kündigung des Vertrages nach §§ 649 oder 627 BGB ist, soweit mit der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung noch nicht begonnen wurde der hälftige Betrag der für die Dienst- oder Werkleistung angesetzten Kosten als pauschaler Schadensersatz zu leisten. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. Wir behalten uns den Nachweis eines konkreten höheren Schadens vor.

 

§3 Lieferung

1.  Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.

2.  In Fällen unverschuldeter Betriebsstörungen, (z.B. durch höhere Gewalt) bei uns oder unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht entsteht. Verzugsstrafen sind ausgeschlossen.

3.  Soweit Arbeiten beim Kunden oder Dritten vereinbart sind, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, soweit Vorarbeiten des Kunden oder Dritte nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden. Hieraus resultierende Verzögerungen oder Schäden sind vom Kunden zu ersetzen.

4.  Teillieferungen sind zulässig.

5.  Lieferungen erfolgen stets ab Werk (Incoterm EXW) zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers Wir sind in der Wahl des Transporteurs frei. Wir haften nur bis zur Bereitstellung der Ware für den Transporteur ab Werk. (Incoterm: EXW).Versand- und Verpackungspauschalen sowie Transportversicherungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Transportversicherungen müssen ausdrücklich bestellt werden.

6.  Soweit der Einbau oder die Aufstellung von Anlagen in den Räumen des Kunden oder Dritter vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Einbringung in das Betriebsgelände des Kunden oder des Dritten auf den Kunden über, auch soweit noch keine Abnahme vollzogen wurde.

 

§4 Installation und Montage

1.  Für etwaige Installation und Montage gelten, sofern nicht anders vereinbart, folgende Bestimmungen:

2.  Der Kunde  hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: (a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; (b) die zur Installation, Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, (c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, (d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des unserer Eigentums- und Besitzrechte und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Besitzes ergreifen würde, (e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, (f) erforderliche Genehmigungen.

3.  Vor Beginn der Installation und Montage hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für Informationen über vor Ort zu beachtende lokale, nationale und internationale Sicherheitsbestimmungen (in Englisch). Der Kunde hat einen lokalen Ansprechpartner für Sicherheits- und Behördenfragen zu benennen.

4.  Vor Beginn der Installation und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Installation und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

5.  Verzögern sich die Installation und Montage durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

6.  Der Kunde hat uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Installation und Montage unverzüglich zu bescheinigen.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart: Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura - Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung  vorliegt. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden entsprechende Sicherheiten nach eigener Wahl bis zum erreichen der vorgenannten Schwelle freigeben.

 

§6 Preise

1.  Unsere Preise verstehen sich netto in EURO, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.  Bei Aufträgen unter 75,00 EUR berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 15,00 EUR. Für Vertriebspartner und Wiederverkäufer gelten besondere Bedingungen hinsichtlich der Mindestbestellmengen. Die Kosten für den Geldverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.  Reisekosten für die Vornahme von Arbeiten beim Kunden werden gesondert auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten vom Kunden erstattet, soweit diese nicht ausdrücklich im Gesamtpreis inbegriffen sind. Soweit eine Anreise mit dem PKW erfolgt gilt eine Kilometerpauschale von € 0,60 zzgl. Mehrwertsteuer.  Überschreitet die tatsächliche oder geplante Arbeitszeit beim Kunden vor Ort sechs (6) Stunden, fallen darüber hinaus Übernachtungskosten an. Diese sollen € 120,00 pro Übernachtung pro Person nicht überschreiten, wobei bei Arbeiten in Berlin keine Übernachtungskosten anfallen.

4.  Soweit wir Änderungen an Produkten nach Kundenspezifikationen oder Arbeiten vor Ort beim Kunden oder Dritten vornehmen sollen, sind wir berechtigt, 50% des Gesamtauftragswertes bei Vertragsschluß, sowie weitere 40% des Gesamtauftragswertes bei Lieferung als Vorschuß zu verlangen, soweit keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

 

§7 Zahlungsbedingungen

1.  Wir behalten uns vor, von Auftraggebern Bankakkreditiv, Barzahlung oder Zahlung per Nachnahme zu verlangen.

2.  Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.

3.  Für Aufträge im Wert von mehr als 2.500,00 EUR oder Lieferungen ins Ausland können abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden.

4.  Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstwerte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Weiterhin werden Pauschalen für die Erstellung von Mahnungen berechnet, wobei der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens durch den Kunden vorbehalten bleibt.

 

§8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1.  Für die von uns gelieferten Produkte gewähren wir eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten.

2.  Es besteht zwischen den Parteien dieses Vertrages Einigkeit darüber, dass Komponenten, die durch Ingebrauchnahme der Sache durch den Auftraggeber natürlichem Verschleiß bzw. normaler Abnutzung unterliegen, so beschaffen sein müssen, dass sie die gewöhnliche Verwendung der Sache für eine für solche Komponenten durchschnittliche Zeitspanne ermöglichen.

3.  Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Produktes an den Käufer vorliegen. Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften (z.B. Leistung und Lebensdauer der Brennstoffzelle) wird nicht übernommen, es sei denn dass eine solche ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

4.  Im Fall des Kaufs haften wir für Mängel  gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  Der Auftraggeber hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Bei äußerlich erkennbaren Schäden, sind diese durch den Frachtführer des Transportunternehmens zu protokollieren, um mögliche Rückgriffsansprüche zu sichern. 

b)  Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.

c)  Bei einem versteckten Mangel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung den Mangel schriftlich zu rügen. Im Übrigen sind Mängel binnen der gesetzlichen Fristen anzuzeigen.

5.  Bei der Erbringung von Werkleistungen gilt die Abnahme als erteilt, soweit diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme ganz oder teilweise schriftlich verweigert wird.

6.  Der Kunde im Rahmen von Werkleistungen ist erst dann zur Geltendmachung von Minderung, Schadensersatz, Ersatzvornahme oder Rücktritt berechtigt, soweit auch ein zweiter Nachbesserungsversuch durch uns endgültig fehlschlägt oder eine Nachbesserung dem Kunden unter Berücksichtigung der Umstände unzumutbar ist.

7.  Für Schäden, die aufgrund der Missachtung unserer Sicherheitshinweise oder der allgemeinen technischen Richtlinien durch den Auftraggeber entstehen, ist die Haftung insbesondere bei der Verwendung von Gefahrstoffen ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmerin ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

8.  Für Schäden, die durch Mangel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel an der Verpackung an Rechtsgütern des Auftraggebers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:

a)  Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Auftraggebers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.

b)  Soweit Schäden trotz Einhalten der Prüfpflichten des Auftraggebers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder grob-fahrlässige Vertragsverletzung.

9.  Allgemein ist die Haftung der Höhe nach auf die den zu erwartenden Höchstschaden von € 2.000.000,00 beschränkt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

10.  Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Auch gilt der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung nicht soweit Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind und soweit es um die Verletzung einer Pflicht geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten).

11.  Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Auftraggeber beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw. haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

12.  Für Prototypen kann die Gewährleistung und Haftung seitens der Auftragnehmerin ausgeschlossen werden.

13.  Es ist nicht gestattet von uns  gelieferte bzw. gekaufte Komponenten oder Produkte in der Luft- oder Raumfahrt (auch im Modellbau) einzusetzen.

 

§9 Geistiges Eigentum

1.  Die den gelieferten Waren zu Grunde liegende Technologie und/oder implantierte oder gelieferte Software stehen in unserem  Eigentum oder im Eigentum unserer Lizenzgeber. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder der Nachbau sind dem Auftraggeber untersagt.

2.  Soweit Waren nach Kundenspezifikationen erstellt werden bzw. auf Anforderung des Kunden bearbeitet oder angepasst werden, so sind wir grundsätzlich berechtigt, die gleichen Arbeiten oder  Anpassungen auch Dritten gegenüber anzubieten, es sei denn, daß die Arbeiten bzw. Anpassungen auf eingetragenen Schutzrechten des Kunden beruhen. Der Kunde hat uns ausdrücklich, schriftlich auf solche Schutzrechte hinzuweisen. Gleiches gilt für Begleitmaterialien, Skizzen, Entwürfe oder ähnliche Dokumente, die im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden erstellt werden.

 

§10 Geräteentsorgung

Dieser Absatz gilt nur für die Heliocentris Energiesysteme GmbH

Die von der Heliocentris Energiesysteme GmbH vertriebenen Geräte sind nicht für die Entsorgung über den Hausmüll geeignet. Eine derartige Entsorgung kann zu schweren Umweltschäden und erheblichen Personenschäden führen. Die Heliocentris Energiesysteme GmbH ist bei der Stiftung Elektronische-Altgeräte unter der WEEE-Nr. DE17233980 registriert und nimmt sämtliche nach dem 23.03.2006 in den Verkehr gebrachten Geräte zum Zwecke der Entsorgung zurück, soweit der Kunde innerhalb der Europäischen Union geschäftsansässig ist bzw. die Ware in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde. Sämtliche betroffenen Geräte können nach vorheriger Rücksprache mit der Heliocentris Energiesysteme GmbH (030-340601-700) oder supportheliocentris.com auf Kosten des Kunden (Incoterms 2010 „DDP“) an die Heliocentris Energiesysteme GmbH zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Wiederverwertung zurückgesendet werden.

 

§11 Mitteilungspflichten

Die Heliocentris AG, als Muttergesellschaft der Heliocentris GmbH und der P21 GmbH, ist als börsennotiertes Unternehmen verpflichtet, größere Kundenaufträge und strategische Allianzen sofort nach Abschluss des Vertrages, Erhalt des Auftrages in Form einer Pressemitteilung zu veröffentlichen. Der Inhalt ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftraggeber stimmt bereits heute einer entsprechenden Veröffentlichung zu.

 

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Auftraggebers ist Berlin. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist unser Geschäftssitz in Berlin-Köpenick.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder der Vertragsbedingungen im Ganzen.

 

2. Einkaufsbedingungen

 

§1 Geltung

Wir bestellen und beauftragen  grundsätzlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Verkaufsbedingungen des Lieferanten – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch uns voraus. Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit in den übrigen Fällen ausdrücklich widersprochen. Etwaige sonstige Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

§2 Vertragsabschluß, -erfüllung und -kündigung

Ein Vertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn

a)  auf der Basis einer Bestellung eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, oder

b)  auf der Basis eine Bestellung die Lieferung erfolgt, oder

c)  ein Vertrag in Schriftform von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird.

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten als verbindlich. Stellt sich später heraus, dass nur abweichende Lieferungen möglich sind, können wir vom Vertrag zurücktreten.

Im Fall von Lieferverzögerungen von mehr als einem Monat, die der Lieferant oder einer seiner Vorlieferanten zu vertreten haben, sind wir ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.

 

§3 Lieferung / Transportrisiko

a)  Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten als verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der bestellten Ware beim vereinbarten Lieferort. 

b)  Im Fall von Lieferverzug ist der Lieferant zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

c)  Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

d)  Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus (Incoterm: DDP (Lieferort)), sofern keine anderweitigen Lieferbedingungen vereinbart wurden. Liefer- und Verpackungskosten sowie sonstige Nebenkosten sind im Angebot des Lieferanten zu berücksichtigen. Sind diese nicht ausdrücklich ausgewiesen gelten sie als im Kaufpreis enthalten. Die Gefahr des Verlustes bzw. der Beschädigung der Ware während der Beförderung trägt der Lieferant.

 

§4 Geheimhaltung

a)  Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

b)  Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

c)  Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

d)  Lieferanten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der  Geschäftsverbindung zu uns werben.

 

§5 Preise

Verkaufspreise des Lieferanten sind stets in EUR oder USD netto zzgl. der ebenfalls  auszuweisenden  Mehrwertsteuer .anzugeben. Liefer- und Verpackungskosten sind im Angebot des Lieferanten zu berücksichtigen Bei abweichend berechneten Lieferkosten behalten wir uns eine Kürzung der Rechnung vor.

 

§6 Fälligkeit / Zahlung / Rechnung / Lieferschein

a)  Die Zahlungen von uns an den Vertragspartner werden 30 Tage nach Wareneingang fällig, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.

b)  Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

c)  Bei fehlerhaften Lieferungen sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

d)  Ein Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt ein Lieferant seine Forderungen uns gegenüber, entgegen Satz 1, ohne unsere Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder Dritte leisten. Durch die Abtretung entstehende Mehrkosten können wir in Aufrechnung bringen.

e)  Lieferscheine und Rechnungen sind stets in 2-facher Ausfertigung, an den auf der Bestellung angegeben Empfänger zu senden. Rechnungen und Lieferscheine müssen neben den gesetzlichen Anforderungen die folgenden Angaben beinhalten: Lieferantennummer, unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, Steuernummer des Lieferanten, Lieferscheinnummer (auf der Rechnung).

 

§7 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung,Schutzrechte

a)  Mängel haben wir, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.  Die Parteien sind sich einig, dass eine solche Mängelrüge, die innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung erfolgt, in jedem Fall als unverzüglich zu betrachten ist. Je nach Art und Erkennbarkeit des Mangels kann die Mängelrüge aber auch später erfolgen.

b)  Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren und Nachbessern gegeben, sofern dies unszumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferanten an diesen zurückschicken. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Bei wiederholter Lieferung fehlerhafter Ware sind wir berechtigt, auch für den noch nicht geleisteten Lieferumfang vom Vertrag zurückzutreten.

c)  Die Gewährleistung verjährt 24 Monate nach Auslieferung der Endprodukte an den Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Lieferung an uns. Rückgriffsansprüche von uns gegen Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gemäß §§ 478 und 479 BGB bleiben unberührt. Wir können sie auch dann entsprechend geltend machen, wenn der Endunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

d)  Für unsere Maßnahmen zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktionen) aufgrund nicht mängelfreier Komponenten, haftet der Lieferant dieser Komponenten während der Dauer der Gewährleistung.

e)  Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nur nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände unter Maßgabe von durch uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und und keine Kenntnis einer Schutzrechtsverletzung hatte.

f)  Der Lieferant ist verpflichtet alle notwendigen Kennzeichnungen und Zertifizierungen für den Vertrieb seiner Produkte in der Europäischen Union, sicherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere solche nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

 

§8 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse eintreten, wenn sich ein Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Berlin. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Geschäftssitz des Klägers.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder der Vertragsbedingungen im Ganzen.


Heliocentris Energy Solutions AG
heliocentris Energiesysteme GmbH
P21 GmbH

Rudower Chaussee 29
12489 Berlin

Internet

www.heliocentris.com
www.p-21.de

Email

infoheliocentris.com
infop-21.de


Telefon: +49 (0)30 340 601 500
Fax: +49 (0)30 340 601 599

Gültig ab 01.07.2011

 

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