Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Verkaufs- und Leistungsbedingungen

§1 Geltung

Die nachstehenden AGB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehme(r)n im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Heliocentris liefert grundsätzlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Leistungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers - setzt eine ausdrückliche Bestätigung unsererseits voraus.

 

§2 Vertragsabschluß, -erfüllung und -kündigung

1) Ein Vertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn

 

  • auf der Basis unseres Angebots eine entsprechende schriftliche Bestellung erfolgt,
  • wir nach Erhalt einer schriftlichen Bestellung eine Auftragsbestätigung versenden oder
  • ein Vertrag in Schriftform von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird.

 

2) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben in unserem Katalog sind unverbindlich. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Interesse der Weiterentwicklung unserer Geräte vor, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sindo. Im Fall der Lieferverzögerung durch höhere Gewalt, z.B. Brand, Streik oder Aussperrung, bei uns oder unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, ohne dass dadurch dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht entsteht .Eine durch höhere Gewalt resultierende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung berechtigt beide Partner zum Rücktritt vom Vertrag ohne weitere Schadensersatzansprüche. Dies gilt auch bei nicht fristgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben.

 

3) Vertragsstrafen wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

 

4) Im Falle einer Kündigung des Vertrages nach §§ 649 oder 627 BGB ist, soweit mit der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung noch nicht begonnen wurde der hälftige Betrag der für die Dienst- oder Werkleistung angesetzten Kosten als pauschaler Schadensersatz zu leisten. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. Heliocentris behält sich den Nachweis eines konkreten höheren Schadens vor.

 

§3 Lieferung

  • Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist .
  • In Fällen unverschuldeter Betriebsstörungen, (z.B. durch höhere Gewalt) bei uns oder unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht entsteht. Verzugsstrafen sind ausgeschlossen.
  • Teillieferungen sind zulässig.
  • Lieferungen erfolgen stets ab Werk (Incoterm EXW) zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers Heliocentris ist in der W ahl des Transporteurs frei. Heliocentris haftet nur bis zur Bereitstellung der Ware für den Transporteur ab Werk. (Incoterm: EXW).Versand- und Verpackungspauschalen sowie Transportversicherungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Transportversicherungen müssen ausdrücklich bestellt werden.

  • Soweit der Einbau oder die Aufstellung von Anlagen in den Räumen des Kunden oder Dritter vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Einbringung in das Betriebsgelände des Kunden oder des Dritten auf den Kunden über, auch soweit noch keine Abnahme vollzogen wurde.

 

§4 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Für den Fall  der Weiterveräußerung der Ware vom Auftraggeber, der Unternehmer ist, gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart: Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der W eiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura - Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Heliocentris, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

§5 Preise

  • Unsere Preise verstehen sich netto in EURO, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  • Bei Aufträgen unter 75,00 EUR berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 15,00 EUR. Für Vertriebspartner und Wiederverkäufer gelten besondere Bedingungen hinsichtlich der Mindestbestellmengen. Die Kosten für den Geldverkehr gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • Reisekosten für die Vornahme von Arbeiten beim Kunden werden gesondert auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten vom Kunden erstattet, soweit diese nicht ausdrücklich im Gesamtpreis inbegriffen sind. Soweit eine Anreise mit dem PKW erfolgt gilt eine Kilometerpauschale von € 0,60 zzgl. Mehrwertsteuer. Überschreitet die tatsächliche oder geplante Arbeitszeit beim Kunden vor Ort sechs (6) Stunden, fallen darüber hinaus Übernachtungskosten an. Diese sollen € 120,00 pro Übernachtung pro Person nicht überschreiten, wobei bei Arbeiten in Berlin keine Übernachtungskosten anfallen.
  • Soweit Heliocentris Änderungen an Produkten nach Kundenspezifikationen oder Arbeiten vor Ort beim Kunden oder Dritten vornehmen soll, ist Heliocentris berechtigt, 50% des Gesamtauftragswertes bei Vertragsschluß, sowie weitere 40% des Gesamtauftragswertes bei Lieferung als Vorschuß zu verlangen, soweit keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

 

§6 Zahlungsbedingungen

  • Wir behalten uns vor, von Auftraggebern Bankakkreditiv, Barzahlung oder Zahlung per Nachnahme zu verlangen.
  • Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
  • Für Aufträge im Wert von mehr als 2.500,00 EUR oder Lieferungen ins Ausland können abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
  • Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstwerte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Weiterhin werden Pauschalen für die Erstellung von Mahnungen berechnet, wobei der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens durch den Kunden vorbehalten bleibt.

 

§7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Für die von uns gelieferten Produkte gewähren wir eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten.

 

2. Heliocentris vereinbart mit dem Auftraggeber, dass Komponenten, die durch Ingebrauchnahme der Sache durch den Auftraggeber natürlichem Verschleiß bzw.

normaler Abnutzung unterliegen, so beschaffen sein müssen, dass sie die gewöhnliche Verwendung der Sache für eine für solche Komponenten durchschnittliche Zeitspanne ermöglichen.

 

3. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf Mängel, die zumZeitpunkt der Übergabe des Produktes an den Käufer vorliegen. Eine Garantie für bestimmte Eigenschaften (z.B. Leistung und Lebensdauer der Brennstoffzelle) wird nicht übernommen, es sei denn dass eine solche ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

4. Im Fall des Kaufs haften wir für Mängel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Der Auftraggeber hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Bei äußerlich erkennbaren Schäden, sind diese durch den Frachtführer des Transportunternehmens zu protokollieren, um mögliche Rückgriffsansprüche zu sichern.
  • Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.
  • Bei einem versteckten Mangel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung den Mangel schriftlich zu rügen. Im Übrigen sind Mängel binnen der gesetzlichen Fristen anzuzeigen.

 

5. Bei der Erbringung von Werkleistungen gilt die Abnahme als erteilt, soweit diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme ganz oder teilweise schriftlich verweigert wird.

 

6. Der Kunde im Rahmen von Werkleistungen ist erst dann zur Geltendmachung von Minderung, Schadensersatz, Ersatzvornahme oder Rücktritt berechtigt, soweit auch ein zweiter Nachbesserungsversuch durch Heliocentris endgültig fehlschlägt oder eine Nachbesserung dem Kunden unter Berücksichtigung der Umstände unzumutbar ist.

 

7. Für Schäden, die aufgrund der Missachtung der Sicherheitshinweise der Heliocentris oder der allgemeinen technischen Richtlinien durch den Auftraggeber entstehen, ist die Haftung insbesondere bei der Verwendung von Gefahrstoffen ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmerin ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

vorzuwerfen.

 

8. Für Schäden, die durch Mangel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel an der Verpackung an Rechtsgütern des Auftraggebers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt :

 

  • Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Auftraggebers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
  • Soweit Schäden trotz Einhalten der Prüfpflichten des Auftraggebers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder grob-fahrlässige Vertragsverletzung.

 

9. Allgemein ist die Haftung der Höhe nach auf die den zu erwartenden Höchstschaden von € 2.000.000,00 beschränkt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

10. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Heliocentris beruhen. Auch gilt der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung nicht soweit Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind und soweit es um die Verletzung einer Pflicht geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten).

 

11. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Auftraggeber beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw. haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

 

12. Für Prototypen kann die Gewährleistung und Haftung seitens der Auftragnehmerin ausgeschlossen werden.

 

13. Es ist nicht gestattet von Heliocentris gelieferte bzw. gekaufte Komponenten oder Produkte in der Luft- oder Raumfahrt (auch im Modellbau) einzusetzen.

 

§8 Geistiges Eigentum

  • Die den gelieferten Waren zu Grunde liegende Technologie und/oder implantierte oder gelieferte Software stehen im Eigentum der Heliocentris oder ihrer Lizenzgeber. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder der Nachbau sind dem Auftraggeber untersagt.
  • Soweit Waren nach Kundenspezifikationen erstellt werden bzw. auf Anforderung des Kunden bearbeitet oder angepaßt werden, so ist Heliocentris grundsätzlich berechtigt, die gleichen Arbeiten oder Anpassungen auch Dritten gegenüber anzubieten, es sei denn, daß die Arbeiten bzw. Anpassungen auf eingetragenen Schutzrechten des Kunden beruhen. Der Kunde hat Heliocentris ausdrücklich, schriftlich auf solche Schutzrechte hinzuweisen. Gleiches gilt für Begleitmaterialien, Skizzen, Entwürfe oder ähnliche Dokumente, die im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden erstellt werden.

 

§9 Mitteilungspflichten

Die Heliocentris AG ist als börsennotiertes Unternehmen verpflichtet, größere Kundenaufträge und strategische Allianzen sofort nach Abschluss des Vertrages, Erhalt des Auftrages in Form einer Pressemitteilung zu veröffentlichen. Der Inhalt ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftraggeber stimmt bereits heute einer entsprechenden Veröffentlichung zu.

 

§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Auftraggebers ist Berlin. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Sitz der Heliocentris.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung von UNKaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder der Vertragsbedingungen im Ganzen.

 

 

2. Einkaufsbedingungen

§1 Geltung

Heliocentris bestellt und beauftragt grundsätzlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Verkaufsbedingungen des Lieferanten – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung seitens Heliocentris voraus. Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit in den übrigen Fällen ausdrücklich widersprochen. Etwaige sonstige Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

§2 Vertragsabschluß, -erfüllung und -kündigung

Ein Vertrag gilt dann als abgeschlossen, wenn

 

  • auf der Basis einer Bestellung eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, oder
  • auf der Basis einer Bestellung die Lieferung erfolgt, oder
  • ein Vertrag in Schriftform von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird.

 

Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten als verbindlich. Stellt sich später heraus, dass nur abweichende Lieferungen möglich sind, kann die Heliocentris vom Vertrag zurücktreten. Im Fall von Lieferverzögerungen von mehr als einem Monat, die der Lieferant oder einer seiner Vorlieferanten zu vertreten haben, ist Heliocentris ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.

 

§3 Lieferung / Transportrisiko

  • Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten als verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist der Eingang der bestellten Ware beim vereinbarten Lieferort.

  • Im Fall von Lieferverzug ist der Lieferant zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

  • Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus (Incoterm: DDP (Lieferort)), sofern keine anderweitigen Lieferbedingungen vereinbart wurden. Liefer- und Verpackungskosten sowie sonstige Nebenkosten sind im Angebot des Lieferanten zu berücksichtigen. Sind diese nicht ausdrücklich ausgewiesen gelten sie als im Kaufpreis enthalten. Die Gefahr des Verlustes bzw. der Beschädigung der Ware während der Beförderung trägt der Lieferant.

 

§4 Geheimhaltung

  • Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

  • Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

  • Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

  • Lieferanten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu Heliocentris werben.

 

§5 Preise

Verkaufspreise des Lieferanten sind stets in EUR oder USD netto zzgl. der ebenfalls auszuweisenden Mehrwertsteuer anzugeben. Liefer- und Verpackungskosten sind im Angebot des Lieferanten zu berücksichtigen Bei abweichend berechneten Lieferkosten behält sich Heliocentris eine Kürzung der Rechnung vor.

 

§6 Fälligkeit / Zahlung / Rechnung / Lieferschein

  • Die Zahlungen von Heliocentris an den Vertragspartner werden 30 Tage nach Wareneingang fällig, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.

  • Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

  • Bei fehlerhaften Lieferungen ist Heliocentris berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

  • Ein Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, nicht berechtigt, Forderungen gegenüber Heliocentris abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt ein Lieferant seine Forderungen gegenüber Heliocentris, entgegen Satz 1, ohne unsere Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Heliocentris kann jedoch nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder Dritte leisten. Durch die Abtretung entstehende Mehrkosten kann Heliocentris in Aufrechnung bringen.

  • Lieferscheine und Rechnungen sind stets in 2-facher Ausfertigung, an den auf der Bestellung angegeben Empfänger zu senden. Rechnungen und Lieferscheine müssen neben den gesetzlichen Anforderungen die folgenden Angaben beinhalten:

    Lieferantennummer, unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, Steuernummer des Lieferanten, Lieferscheinnummer (auf der Rechnung).

     

§7 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung,Schutzrechte

  • Mängel hat Heliocentris, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien sind sich einig, dass eine solche Mängelrüge, die innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung erfolgt, in jedem Fall als unverzüglich zu betrachten ist. Je nach Art und Erkennbarkeit des Mangels kann die Mängelrüge aber auch später erfolgen.

  • Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren und Nachbessern gegeben, sofern dies für Heliocentris zumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, kann Heliocentris vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferanten an diesen zurückschicken. In dringenden Fällen kann Heliocentris nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Bei wiederholter Lieferung fehlerhafter Ware ist Heliocentris berechtigt, auch für den noch nicht geleisteten Lieferumfang vom Vertrag zurückzutreten.

  • Die Gewährleistung verjährt 24 Monate nach Auslieferung der Endprodukte an den Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Lieferung an Heliocentris. Rückgriffsansprüche von Heliocentris gegen Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gemäß §§ 478 und 479 BGB bleiben unberührt. Heliocentris kann sie auch dann entsprechend geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

  • Für Maßnahmen von Heliocentris zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktionen) aufgrund nicht mängelfreier Komponenten, haftet der Lieferant dieser Komponenten während der Dauer der Gewährleistung.

  • Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant stellt Heliocentris und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nur nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände unter Maßgabe von Heliocentris übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und und keine Kenntnis einer Schutzrechtsverletzung hatte.

  • Der Lieferant ist verpflichtet alle notwendigen Kennzeichnungen und Zertifizierungen für den Vertrieb seiner Produkte in der Europäischen Union, sicherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere solche nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.

 

§8 höher Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse eintreten, wenn sich ein Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Berlin. Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Geschäftssitz des Klägers.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln oder der Vertragsbedingungen im Ganzen.

 


Heliocentris Energy Solutions AG
heliocentris Energiesysteme GmbH
Rudower Chaussee 29
12489 Berlin

 

info(at)Heliocentris.com
www.Heliocentris.com


Tel.: +49 (0)30 6392 6325
Fax.: +49 (0)30 6392 6329

 

Gültig ab 01.08.2009

 

 

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